Allgemeine Geschäftsbedingungen von Opta für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen |
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| 1. | Begriffsbestimmungen: | |||
| a) | „Bedingungen“ bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf und Verkauf von Waren, Gütern und Ausrüstung („Waren“), die Bestandteil des Vertrags sind und diesen ergänzen. | |||
| b) | „Vertrag“ bezeichnet den Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer (vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 2) über den Kauf und Verkauf der Waren, bestehend aus: | |||
| (i) | das Angebot des Verkäufers (einschließlich etwaiger Dokumente, auf die im Angebot ausdrücklich Bezug genommen wird) und dessen Annahme durch den Käufer; oder | |||
| (ii) | die Bestellung und deren Annahme durch den Verkäufer sowie diese Bedingungen und etwaige zusätzliche schriftliche Vereinbarungen | |||
| c) | „Liefern“, „geliefert“ oder „Lieferung“ bezeichnet den Vorgang des: | |||
| (i) | Lieferung oder Bereitstellung der Waren ab Werk, sofern zwischen Käufer und Verkäufer nichts anderes schriftlich vereinbart wurde | |||
| d) | „Liefertermin(e)“ bezeichnet den oder die im Vertrag angegebenen Termine, an denen die Lieferung der Waren bzw. von Teillieferungen der Waren erfolgen soll; oder den oder die gemäß der Mitteilung des Verkäufers verlängerten Termine. | |||
| e) | „ab Werk“ bedeutet, dass die Ware dem Käufer am Standort des Verkäufers oder an einem anderen vereinbarten Ort zur Verfügung gestellt wird, ohne dass sie für den Export abgefertigt oder auf ein Transportfahrzeug verladen wurde. | |||
| f) | „Ware“ bezeichnet alle Gegenstände (einschließlich Sonderanfertigungen), die zum Zeitpunkt der Vertragsabschlusses beweglich sind, mit Ausnahme des Geldes, mit dem der Preis zu zahlen ist, von Wertpapieren und Forderungen (einschließlich aller Teillieferungen der Ware oder von Teilen davon), die der Verkäufer gemäß diesen Bedingungen zu liefern hat. | |||
| g) | „Bestellung“ bezeichnet die schriftliche Bestellung des Käufers über die Lieferung der Waren sowie die Dokumente (sofern vorhanden), auf die im Hauptteil der Bestellung ausdrücklich Bezug genommen wird. | |||
| h) | „Partei“ bezeichnet den Verkäufer oder den Käufer, und „Parteien“ bezeichnet beide. | |||
| i) | „Käufer“ bezeichnet die Person, Firma oder Gesellschaft, die ein Angebot des Verkäufers zum Verkauf der Waren annimmt oder die Bestellung für die Waren und/oder Dienstleistungen aufgibt. | |||
| j) | „Verzug des Käufers“ bezeichnet einen Verzug des Käufers im Sinne dieser Bedingungen. | |||
| k) | „Verkäufer“ bezeichnet die Opta Minerals Inc. oder eine ihrer Tochtergesellschaften, die auf der Vorderseite der Bestellung genannt ist. | |||
| 2. | Die Überschriften in diesen Bedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und sind bei der Auslegung dieser Bedingungen nicht zu berücksichtigen; sie haben keinen Einfluss auf deren Auslegung. | |||
| 3. | Begriffe (einschließlich der im Vertrag definierten Begriffe), die sich auf den Singular beziehen, umfassen auch den Plural und umgekehrt, sofern es der Kontext erfordert. Die Begriffe „schriftlich“ und „in schriftlicher Form“ umfassen jede Form der sichtbaren Wiedergabe. | |||
| 4. | Der Verkäufer verkauft und der Käufer erwirbt die Ware gemäß dem Vertrag. | |||
| 5. | Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Bedingungen und anderen Dokumenten, die Bestandteil des Vertrags sind, gilt folgende Rangfolge: | |||
| a) | Jede schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien, in der die Parteien vereinbaren, dass eine der Bestimmungen dieser Bedingungen außer Kraft gesetzt wird; | |||
| b) | das Angebot des Verkäufers und die Unterlagen (sofern vorhanden), auf die im Angebot ausdrücklich Bezug genommen wird; | |||
| c) | diese Bedingungen; und | |||
| d) | Der Auftrag. | |||
| 6. | Änderungen dieser Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und von den bevollmächtigten Vertretern des Käufers und des Verkäufers unterzeichnet wurden. Abweichende Bedingungen, die der Käufer in seiner Bestellung oder in einem anderen Dokument vorschlägt, werden nicht Bestandteil des Vertrags. | |||
| 7. | Eine Bestellung gilt erst dann als vom Verkäufer angenommen, wenn sie von einem bevollmächtigten Vertreter des Verkäufers schriftlich bestätigt wurde. | |||
| 8. | Der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer dafür verantwortlich, die Richtigkeit der Bedingungen jeder Bestellung (einschließlich etwaiger Spezifikationen) sicherzustellen. | |||
| 9. | Menge, Qualität, Beschreibung und etwaige Spezifikationen der Waren richten sich nach dem Angebot des Verkäufers (sofern dieses vom Käufer angenommen wurde) oder der Bestellung (sofern diese vom Verkäufer angenommen wurde). Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Änderungen an den Spezifikationen der Waren vorzunehmen, sofern dies erforderlich ist, um die Waren an geltende gesetzliche Anforderungen anzupassen, vorausgesetzt, dass diese Änderungen die Qualität oder Leistungsfähigkeit der Waren nicht wesentlich beeinträchtigen. | |||
| 10. | Ein vom Verkäufer angenommener Auftrag darf vom Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers und unter der Bedingung storniert, geändert oder ausgesetzt werden, dass der Käufer den Verkäufer in vollem Umfang von allen Verlusten (einschließlich entgangener Gewinne), Kosten (einschließlich der Kosten für alle aufgewendeten Arbeits- und Materialkosten), Schäden, Gebühren und Aufwendungen freistellt, die dem Verkäufer infolge der Stornierung, Änderung oder Aussetzung entstehen. | |||
| 11. | Der Preis der Waren entspricht dem in der vom Verkäufer angenommenen Bestellung angegebenen Preis oder, falls eine solche Bestellung oder Annahme nicht vorliegt, dem schriftlichen Angebot des Verkäufers. | |||
| 12. | Alle angegebenen Preise gelten für den im Angebot genannten Zeitraum (und, falls kein Zeitraum angegeben ist, nur für bis zu 30 Tage ab dem Datum der Angebotserstellung); danach können sie vom Verkäufer ohne vorherige Benachrichtigung des Käufers geändert werden. | |||
| 13. | Die angegebenen Preise beziehen sich auf den im schriftlichen Angebot des Verkäufers genannten Lieferumfang. Bei Abweichungen, unter anderem hinsichtlich des Umfangs der bestellten Waren einschließlich der Liefertermine, vom Angebot des Verkäufers behält sich der Verkäufer das Recht vor, die angegebenen Preise anzupassen. | |||
| 14. | Sofern zwischen dem Käufer und dem Verkäufer nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten alle vom Verkäufer angegebenen Preise ab Werk; stimmt der Verkäufer einer Lieferung der Waren an einen anderen Ort als sein Betriebsgelände zu, so hat der Käufer die Kosten des Verkäufers für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen. | |||
| 15. | Der Preis versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer („GST“) oder sonstiger staatlicher Abgaben oder Zölle, zu deren Zahlung der Käufer zusätzlich verpflichtet ist, und zwar zu dem jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Satz und in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise. Wird eine Steuerbefreiung geltend gemacht, muss der Käufer eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Alle zusätzlichen Kosten, die dem Verkäufer aufgrund eines Gesetzes der Regierung oder einer Anordnung oder Verordnung einer staatlichen Behörde oder Dienststelle entstehen, sind vom Käufer zu tragen. Der Preis versteht sich abzüglich aller vom Käufer zu entrichtenden Quellensteuern, und der Käufer ist in keinem Fall berechtigt, solche Steuern vom Preis einzubehalten oder abzuziehen. | |||
| 16. | Der Verkäufer ist berechtigt, den Preis anzupassen (wobei die Anpassung schriftlich zu vereinbaren ist), falls sich nach Abschluss dieses Vertrags gesetzliche Bestimmungen oder technische Normen ändern, die für die Ware gelten oder diese betreffen. | |||
| 17. | Nach Annahme der Bestellung behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Erfüllung der Bestellung auszusetzen oder die Lieferung zurückzuhalten, wenn der Verkäufer nach vernünftiger Einschätzung zu dem Schluss gelangt, dass die Bonität des Käufers unzureichend ist oder dass der Käufer nicht in der Lage sein wird, die gemäß dem Vertrag fälligen und zahlbaren Beträge zu begleichen, oder wenn der Käufer mit der Zahlung eines fälligen und zahlbaren Betrags in Verzug gerät („Aussetzung“). Der Verkäufer hat den Käufer durch schriftliche Mitteilung über eine solche Aussetzung zu informieren. | |||
| 18. | Der Käufer hat den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum des Verkäufers zu zahlen. Die fristgerechte Zahlung des Kaufpreises ist eine wesentliche Vertragsbedingung. Zahlungsbelege werden nur auf Anfrage ausgestellt. | |||
| 19. | Sollte der Käufer eine Zahlung nicht fristgerecht leisten, ist der Verkäufer – unbeschadet sonstiger ihm zustehender Rechte oder Rechtsmittel – berechtigt: | |||
| a) | alle weiteren Lieferungen und/oder Leistungen an den Käufer auszusetzen und diese gemäß Ziffer 10 zu kündigen (ohne gegenüber dem Käufer für etwaige Verluste haftbar zu sein); | |||
| b) | nach eigenem Ermessen alle vom Käufer im Zusammenhang mit dem Vertrag oder anderen Verträgen oder Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer erhaltenen Gelder, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen, auf die Begleichung der entsprechenden Rechnung anzurechnen; und | |||
| c) | dem Käufer auf den ausstehenden Betrag ab dem Fälligkeitstag bis zur vollständigen Begleichung des Betrags täglich Zinsen in Höhe von einem Prozent (1 %) p. a. über dem durchschnittlichen Leitzins der Development Bank of Nova Scotia zu berechnen. | |||
| 20. | Der Käufer ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen an den Verkäufer zurückzuhalten, mit Forderungen aufzurechnen oder anderweitig zu mindern, es sei denn, der Verkäufer hat dem schriftlich zugestimmt. | |||
| 21. | Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk. | |||
| 22. | Teillieferungen bzw. Teilleistungen der bestellten Waren sind zulässig. Sollen die Waren in Teillieferungen bzw. Teilleistungen erbracht werden, stellt jede Teillieferung bzw. Teilleistung einen eigenständigen Vertrag dar; das Versäumnis des Verkäufers, eine oder mehrere dieser Teillieferungen bzw. Teilleistungen gemäß diesen Bedingungen zu erbringen, oder etwaige Ansprüche des Käufers in Bezug auf eine oder mehrere dieser Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigen den Käufer nicht, den Vertrag insgesamt als gekündigt zu betrachten. | |||
| 23. | Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Lieferung zu prüfen und dem Verkäufer etwaige Mängel innerhalb einer (1) Woche nach Erhalt der Ware mitzuteilen. Eine solche Mängelanzeige ist durch entsprechende Nachweise zu belegen. | |||
| 24. | Teilt der Käufer dem Verkäufer die Mängel nicht innerhalb einer (1) Woche nach Erhalt der Ware mit, so gilt dieser Teil der Ware als angenommen. | |||
| 25. | Der Käufer ist nicht berechtigt, die Annahme zu verweigern oder eine Lieferung zurückzuweisen aufgrund (a) von Mängeln, die die Verwendbarkeit der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen; (b) geringfügiger Abweichungen oder Mängel, die die Funktionsfähigkeit der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen; (c) von Gründen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Verkäufers liegen. | |||
| 26. | Alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und/oder Abnahme der Ware gehen zu Lasten des Käufers. | |||
| 27. | Der/die Liefertermin(e) kann/können nach Ermessen des Verkäufers und durch schriftliche Mitteilung an den Käufer um einen Zeitraum verlängert werden, der in angemessener Weise die Verzögerung widerspiegelt, die durch eines der folgenden Ereignisse verursacht wurde, wird oder werden könnte: | |||
| a) | höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen; | |||
| b) | Jede Änderung oder Aussetzung des Vertrags gemäß diesen Geschäftsbedingungen | |||
| c) | Jeder Vertragsbruch seitens des Käufers; | |||
| d) | Alle sonstigen Fälle, in denen der Verkäufer gesetzlich Anspruch auf eine Fristverlängerung hat. | |||
| 28. | Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen, die auf eine Handlung oder Unterlassung des Käufers zurückzuführen sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Nichteinhaltung einer der vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer („Verzug des Käufers“)). Im Falle eines Verzugs des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die ihm dadurch entstandenen Mehrkosten geltend zu machen. | |||
| 29. | Gibt der Käufer dem Verkäufer zum vereinbarten Liefertermin keine angemessenen Lieferanweisungen, so kann der Verkäufer – unbeschadet sonstiger ihm zustehender Rechte oder Rechtsbehelfe –: | |||
| a) | die Ware bis zur tatsächlichen Lieferung zu lagern und dem Käufer die angemessenen Kosten (einschließlich Versicherung) für die Lagerung in Rechnung zu stellen; oder | |||
| b) | die Waren zum bestmöglichen Preis zu verkaufen und (nach Abzug aller angemessenen Lager- und Verkaufskosten) dem Käufer etwaige Mindererlöse gegenüber dem vertraglich vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen. | |||
| 30. | Der Verkäufer stellt eine Gutschrift nur für Waren oder Teile davon aus, die falsch geliefert oder erbracht wurden oder in zu großer Menge geliefert wurden. | |||
| 31. | Die vom Verkäufer festgelegten Kosten für alle Bearbeitungs- und Transportkosten sind vom Käufer zu tragen, es sei denn, die Waren wurden falsch geliefert oder in zu großer Menge geliefert oder diese Kosten sind infolge der Erfüllung von Verpflichtungen durch den Verkäufer während der Gewährleistungsfrist gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstanden. | |||
| 32. | Sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlusts der Ware mit deren Lieferung auf den Käufer über. | |||
| 33. | Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs an den Waren sowie aller sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen geht das Eigentum an den Waren erst dann auf den Käufer über, wenn der Verkäufer den vollständigen Kaufpreis für die Waren sowie für alle anderen Waren, deren Verkauf der Verkäufer dem Käufer zugesagt hat und deren Zahlung zu diesem Zeitpunkt fällig ist, in bar oder in frei verfügbaren Mitteln erhalten hat. | |||
| 34. | Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung den Spezifikationen entspricht und frei von wesentlichen Mängeln ist. | |||
| 35. | Der Verkäufer haftet gemäß Ziffer 34 in keiner Weise: | |||
| a) | hinsichtlich etwaiger Mängel an der Ware, die auf vom Käufer bereitgestellte Zeichnungen, Entwürfe oder Spezifikationen zurückzuführen sind; | |||
| b) | in Bezug auf Mängel, die auf normale Abnutzung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit, ungewöhnliche Betriebsbedingungen, Nichtbeachtung der Anweisungen des Verkäufers (sei es mündlich oder schriftlich), unsachgemäßen Gebrauch oder Änderungen oder Reparaturen an der Ware ohne Zustimmung des Verkäufers oder unsachgemäße oder unzureichende Wartung durch den Käufer zurückzuführen sind; | |||
| c) | wenn die Ware in einer Weise, unter Umständen oder für einen Zweck verwendet wurde, die bzw. der vom Verkäufer vor Vertragsabschluss vernünftigerweise nicht zu erwarten war oder dem Verkäufer nicht mitgeteilt wurde; | |||
| d) | wenn der Gesamtpreis für die Waren nicht bis zum Zahlungsziel beglichen wurde; | |||
| 36. | Mit Ausnahme der in Ziffer 34 genannten Gewährleistungen LEHNT DER VERKÄUFER HIERMIT AUSDRÜCKLICH ALLE ANDEREN AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN, BEDINGUNGEN ODER SONSTIGEN BESTIMMUNGEN AB, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ALLE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT ODER DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK SOWIE ALLE GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE SICH ANDERWEITIG AUS ZUSICHERUNGEN ERGEBEN KÖNNTEN, DIE VOM VERKÄUFER ODER IN SEINEM NAMEN IN BEZUG AUF DIE WAREN ABGEGEBEN WURDEN. DIESER HAFTUNGSAUSSCHLUSS UMFASST ALLE GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE SICH SONST AUS EINER BESCHREIBUNG ODER EINEM MUSTER DER WAREN ODER IHRER QUALITÄT ERGEBEN KÖNNTEN. | |||
| 37. | Wird dem Verkäufer gemäß diesen Bedingungen ein berechtigter Anspruch in Bezug auf eine der Waren mitgeteilt, der auf einem Mangel an der Qualität oder dem Zustand der Waren oder auf deren Nichtübereinstimmung mit der Spezifikation beruht, beschränkt sich die Haftung des Verkäufers nach seinem alleinigen Ermessen auf die kostenlose Reparatur der Waren oder den kostenlosen Ersatz der Waren (oder des betreffenden Teils) oder auf die Rückerstattung des Preises der mangelhaften Waren (oder einen anteiligen Teil des Preises) zu erstatten. | |||
| 38. | Die Rechte aus dieser Garantie gelten ausschließlich für den Käufer. | |||
| 39. | In Ziffer 37 ist der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf des Käufers für alle Gewährleistungsansprüche geregelt. | |||
| 40. | Kündigung und/oder Aussetzung der Warenlieferung | |||
| Für den Fall, dass: | ||||
| a) | der Käufer gegen den Vertrag verstößt; oder | |||
| b) | der Käufer eine freiwillige Vereinbarung mit seinen Gläubigern trifft oder (sofern es sich um eine natürliche Person oder eine Firma handelt) in Konkurs geht oder (sofern es sich um eine Gesellschaft handelt) in Liquidation geht (außer zum Zwecke einer Fusion oder Umstrukturierung) oder wenn ein Beschluss oder eine Anordnung zur solchen Auflösung ergeht oder wenn er anderweitig zahlungsunfähig wird oder einen solchen Vorschlag, eine Abtretung oder eine Vereinbarung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt oder wenn ein Insolvenzverwalter oder Verwalter für seine Angelegenheiten bestellt wird oder wenn beim Gericht ein Antrag auf Bestellung eines gerichtlichen Verwalters gestellt wird oder wenn er unter eine gerichtliche Verwaltungsanordnung gestellt wird; oder | |||
| c) | ein Pfandgläubiger den Besitz an einem Teil des Vermögens oder der Vermögenswerte des Käufers übernimmt oder ein Zwangsverwalter bestellt wird; oder | |||
| d) | der Käufer seine Geschäftstätigkeit einstellt oder einzustellen droht; | |||
| e) | es kommt zu einem Kontrollwechsel beim Käufer, der nach vernünftiger Einschätzung des Verkäufers die Stellung, die Rechte oder die Interessen des Käufers beeinträchtigt. (Im Sinne dieser Unterklausel bedeutet „Kontrolle“ die Fähigkeit, die Angelegenheiten eines anderen zu lenken, sei es aufgrund eines Vertrags, des Besitzes von Anteilen oder aus sonstigen Gründen); oder | |||
| f) | nach vernünftiger Einschätzung des Verkäufers eine wesentliche Änderung der finanziellen Lage des Käufers eintritt, die die Fähigkeit des Käufers zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigen könnte; oder | |||
| g) | Der Verkäufer hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass eines der oben genannten Ereignisse in Bezug auf den Käufer bevorsteht, und setzt den Käufer entsprechend davon in Kenntnis, | |||
| Der Verkäufer ist berechtigt, durch schriftliche Mitteilung (i) den Vertrag bei Eintritt eines der in Ziffer 40 genannten Ereignisse mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder weitere Lieferungen im Rahmen des Vertrags ohne weitere Ankündigung auszusetzen, ohne dass ihm daraus eine Haftung gegenüber dem Käufer entsteht. | ||||
| 41. | Mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung des Verkäufers über eine solche Kündigung oder Aussetzung gilt Folgendes: (i) Sind die Waren geliefert oder fertiggestellt, aber noch nicht bezahlt worden, so wird der Preis ungeachtet etwaiger vorheriger gegenteiliger Vereinbarungen oder Absprachen sofort fällig und zahlbar, und (ii) ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer geleistete Sicherheiten oder gezahlte Gelder einzubehalten und diese Sicherheiten oder Gelder zur Deckung der dem Verkäufer entstandenen Verluste und Schäden, sofern vorhanden, zu verwenden, oder, falls keine solchen Sicherheiten oder vom Käufer gezahlten Gelder vorliegen, diese anderweitig einzuziehen. | |||
| 42. | Eine Kündigung des Vertrags durch den Verkäufer befreit den Käufer nicht von bestehenden Verpflichtungen, die am Tag der Kündigung oder davor entstanden oder fällig geworden sind. | |||
| 43. | Die dem Verkäufer gemäß dem Vertrag eingeräumten Rechte und Rechtsbehelfe gelten zusätzlich zu allen anderen gesetzlich oder nach Billigkeitsrecht zustehenden Rechten und Rechtsbehelfen und schränken diese weder ein noch beeinträchtigen sie sie. | |||
| 44. | Die Erfüllung des Vertrags durch den Verkäufer setzt Folgendes voraus: | |||
| a) | der Käufer alle erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen, Lizenzen und sonstigen Genehmigungen von den für den Bestimmungsort und den Verwendungszweck der Waren zuständigen Behörden einholt; | |||
| b) | sofern der Verkäufer eine Genehmigung oder Lizenz einer staatlichen oder sonstigen Aufsichtsbehörde benötigt und diese dem Verkäufer zum erforderlichen Zeitpunkt erteilt wird; | |||
| 45. | Der Käufer hat alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Verordnungen sowie Satzungen einzuhalten, die seine Verpflichtungen und die Erfüllung des Vertrags betreffen (einschließlich aller Gesetze und Vorschriften bezüglich des Exports, Reexports oder Imports von Waren), und hat auf eigene Kosten alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen einzuholen. Der Verkäufer kann die Erfüllung des Vertrags aussetzen, wenn der Käufer gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstößt. | |||
| 46. | Durch eine solche Weitergabe, durch die Vermittlung von Verträgen über diese Güter oder durch die Bereitstellung anderer wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit diesen Gütern wird kein von der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika und/oder den Vereinten Nationen verhängtes Embargo verletzt, auch unter Berücksichtigung der Beschränkungen des inländischen Handels und der Verbote zur Umgehung dieser Embargos. | |||
| 47. | Sollte es erforderlich sein, Behörden oder dem Verkäufer die Durchführung von Ausfuhrkontrollen zu ermöglichen, hat der Käufer dem Verkäufer auf dessen Aufforderung unverzüglich alle Informationen über den jeweiligen Endkunden, den jeweiligen Bestimmungsort und die jeweilige Verwendungszweck der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie über etwaige bestehende Ausfuhrkontrollbeschränkungen zur Verfügung zu stellen. | |||
| 48. | Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen, Verfahren, Klagen, Geldbußen, Verlusten, Kosten und Schäden frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Nichteinhaltung der Exportkontrollvorschriften durch den Käufer ergeben, und der Käufer hat dem Verkäufer alle daraus resultierenden Verluste und Aufwendungen zu ersetzen. | |||
| 49 | Ungeachtet anderslautender Bestimmungen im Vertrag und vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften übersteigt die Gesamthaftung des Verkäufers, seines Personals, seiner verbundenen Unternehmen sowie seiner Subunternehmer für Handlungen oder Unterlassungen – sei es aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit oder Gefährdungshaftung), aufgrund von Schadensersatzansprüchen oder aufgrund anderer rechtlicher oder billigkeitsrechtlicher Grundlagen – nicht den Vertragspreis der Waren; | |||
| 50. | Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer nicht für entgangenen Gewinn (tatsächlichen oder erwarteten), Nutzungsausfall, Produktionsausfall (einschließlich des Verlusts von Kohlenwasserstoffen), Vertragsverlust, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, Einnahmeausfälle, Kapitalkosten, Wiederbeschaffungskosten, Verlust von Firmenwert, Reputationsverlust, Verlust von Informationen oder Daten, Verluste aus Verträgen mit Dritten, Verluste aufgrund von Betriebsunterbrechungen, Zinsverluste, Stromausfälle, Kosten für zugekauften oder Ersatzstrom, vertragliche Ansprüche Dritter oder für indirekte, zufällige, besondere, Straf-, Vertrauens-, Folge- oder sonstige Schäden, einschließlich Verluste oder Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Leistung oder Nichterfüllung des Verkäufers im Rahmen dieses Vertrags ergeben, unabhängig davon, ob diese auf Vertrag, unerlaubter Handlung oder einer anderen Rechtsgrundlage beruhen. | |||
| 51. | Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer nicht und gilt nicht als vertragsbrüchig, wenn sich die Erfüllung einer seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Waren verzögert oder ausbleibt, sofern diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Im Sinne dieser Klausel bedeutet höhere Gewalt jedes unvorhergesehene Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Verkäufers liegt, wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Maßnahmen von Regierungen oder Behörden, die Nicht-Erteilung von Lizenzen, Feindseligkeiten zwischen Nationen, Krieg, Unruhen, Bürgerkriege, Aufstände, Blockaden, Ein- oder Ausfuhrbestimmungen oder Embargos, Unwetter, Frost, nationale Notstände, Erdbeben, Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Hurrikane oder andere außergewöhnliche Wetterbedingungen oder Naturkatastrophen, Terrorakte, Unfälle, Sabotageakte, Streiks, Material- oder Lieferengpässe, Infektionskrankheiten, Epidemien sowie Reisebeschränkungen oder Reisewarnungen aufgrund solcher Ereignisse. Wird eine Verzögerung bei der Vertragserfüllung oder eine Nichterfüllung des Vertrags durch die Verzögerung eines Subunternehmers des Verkäufers verursacht und liegt diese außerhalb der Kontrolle und ohne Verschulden oder Fahrlässigkeit des Verkäufers, haftet der Verkäufer nicht für diese Verzögerung. | |||
| 52. | Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Situation höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate andauert. In einem solchen Fall hat der Verkäufer Anspruch auf Erstattung der Kosten für bereits hergestellte/gelieferte Waren, für Material oder Waren, die in angemessener Weise bestellt wurden, für sonstige Aufwendungen, die in der Erwartung der Fertigstellung der Waren in angemessener Weise entstanden sind, sowie für die angemessenen Kosten für den Abtransport der Ausrüstung des Verkäufers und den Abzug des Personals. | |||
| 53. | Der Käufer darf seine Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers abtreten; diese Zustimmung muss von dessen bevollmächtigten Vertretern unterzeichnet sein. Jeder Versuch einer Übertragung oder Abtretung ist unwirksam. Der Verkäufer kann die Erteilung seiner Zustimmung an Bedingungen knüpfen. | |||
| 54. | Der Verkäufer ist berechtigt, seine Rechte (einschließlich Forderungen) aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers abzutreten. | |||
| 55. | Der Verkäufer ist berechtigt, die Erfüllung des Vertrags oder eines Teils davon an Dritte zu übertragen, ohne zuvor die Zustimmung des Käufers einzuholen. | |||
| 56. | Alle im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren genannten Versandbedingungen richten sich nach den Incoterms 2000 oder deren jeweils gültiger Fassung, die von Zeit zu Zeit geändert, ergänzt oder überarbeitet werden kann. | |||
| 57. | Der Käufer hat alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen sowie Satzungen einzuhalten, die seine Verpflichtungen und die Erfüllung des Vertrags betreffen, und hat auf eigene Kosten alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen einzuholen; ferner hat er dem Verkäufer auf Verlangen Informationen oder Unterlagen über die Einhaltung dieser Vorschriften durch den Käufer sowie alle sonstigen Informationen oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit der Verkäufer die für seine Vertragserfüllung geltenden Gesetze, Vorschriften, Bestimmungen und Anforderungen einhalten kann. | |||
| 58. | Jede Mitteilung, die eine Partei der anderen Partei gemäß diesen Bedingungen zu übermitteln hat oder übermitteln darf, muss schriftlich erfolgen und von den bevollmächtigten Vertretern der Partei unterzeichnet sein; sie ist an die andere Partei an deren Sitz oder Hauptgeschäftssitz oder an eine andere Adresse zu richten, die der mitteilenden Partei zum jeweiligen Zeitpunkt mitgeteilt wurde. Mitteilungen können per E-Mail, Fax oder persönlich oder per vorausbezahltem Einschreiben zugestellt werden und gelten als zugestellt: (i) bei Zustellung per E-Mail, Fax oder persönlich zum Zeitpunkt der Zustellung; (ii) bei Zustellung per vorausbezahltem Einschreiben 3 Werktage nach Aufgabe; |
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| 59. | Ein Verzicht des Verkäufers auf die Geltendmachung eines Vertragsverstoßes durch den Käufer gilt nicht als Verzicht auf die Geltendmachung eines späteren Verstoßes gegen dieselbe oder eine andere Bestimmung. Sollte der Verkäufer die Ausübung seiner Rechte aus dem Vertrag aufschieben, zurückstellen oder davon absehen, so berührt dies nicht sein Recht, diese Rechte zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen. | |||
| 60. | Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen von einer zuständigen Behörde ganz oder teilweise für ungültig oder undurchführbar erklärt werden, so ist diese Bestimmung in dem Umfang auszulegen, einzuschränken oder, falls erforderlich, zu streichen, der zur Beseitigung dieser Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit erforderlich ist; die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen sowie der verbleibende Teil der betreffenden Bestimmung bleiben davon unberührt und behalten ihre volle Gültigkeit. | |||
| 61. | Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, bleiben nach Ablauf oder Beendigung des Vertrags keine Bestimmungen bestehen. | |||
| 62. | Der Vertrag (einschließlich dieser Bedingungen) unterliegt den Gesetzen der Provinz Ontario und ist entsprechend auszulegen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Jede Partei erklärt sich hiermit mit der ausschließlichen Zuständigkeit und dem Gerichtsstand der Provinz- oder Bundesgerichte von Ontario, Kanada, einverstanden, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Bedingungen und/oder der Erfüllung des Vertrags sowie alle anderen Streitigkeiten, die zwischen ihnen bestehen können, zu entscheiden. | |||
| 63. | Keine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Warenbeschreibung darf so ausgelegt werden, dass sie den Verkäufer daran hindert oder ihm verbietet, Waren an andere Personen zu verkaufen, einschließlich Personen, die möglicherweise im Wettbewerb mit dem Käufer stehen. | |||